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Wenn Sie vorhaben mit Ihrem Haustier zu verreisen, werden Sie sich freuen zu wissen, dass alle Fährgesellschaften dies zulassen, es gelten jedoch bestimmte Vorschriften.
Sehbehinderte Passagiere dürfen mit Ihrem Blindenführhund gemäß den nationalen Bestimmungen (Gesetz Nr. 376 des 25. August 1988) und internationalen und EU-Verordnungen (Artikel 11.5 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010) ohne Aufpreis reisen - die Fährgesellschaft/das Reisebüro muss jedoch zum Zeitpunkt der Buchung entsprechend informiert werden.
Abhängig von der Fährgesellschaft und der Fähre, mit der Sie reisen, gibt es spezielle Einrichtungen (Zwinger) an Bord für Hunde und Katzen. Einige Fährgesellschaften bieten auch eine limitierte Anzahl an haustierfreundlichen Kabinen an. Andere Haustiere wie Hamster, Vögel, Kaninchen sind ebenfalls erlaubt, müssen aber während der gesamten Reise in ihren Transportboxen/Käfigen bleiben.
Haustiere sind in den öffentlichen Gemeinschaftsbereichen des Schiffes nicht erlaubt. Für ihren Durchgang durch Treppen oder Korridore während ihres Transfers, müssen sie in einer Transportbox/einem Käfig bleiben oder an der Leine sein und einen Maulkorb tragen. Wenn das Tier sich nicht in einer Tragetasche/einem Käfig oder in einer Haustierkabine befindet, müssen Sie Ihr Haustier jederzeit begleiten.
Kabinen, in denen Haustiere erlaubt sind, sind im Online-Buchungssystem als HAUSTIERKABINEN gekennzeichnet.
Auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens (Artikel 18 § 7 des Gesetzes 4830/2021 / Official Gazette Issue A' 169/18.09.2021) ist es für Passagiere, die mit Tieren reisen, obligatorisch, diese bei der Buchung/Ausstellung ihrer Tickets anzugeben, damit sie im elektronischen Buchungssystem erfasst werden.
Die Begleitpersonen müssen die Gesundheitsbescheinigung des Tieres jederzeit mit sich führen (Einwohner der Europäischen Union müssen außerdem den offiziellen EU-Heimtierausweis des Tieres mit sich führen), alle Vorschriften für die Unterbringung befolgen und für die Pflege, Sicherheit und Hygiene des Tieres während der gesamten Reise verantwortlich sein. Für Katzen, Hunde und Frettchen muss ein Nachweis über eine Tollwutimpfung vorliegen.
Es ist nun obligatorisch, die Angaben zu Begleit- oder Dienstleistungstieren, die auf Schiffen befördert werden sollen, im Reservierungs- und Fahrkartensystem jeder Gesellschaft in dem speziellen Feld für die Eintragung der Kennzeichnungsdaten des Gesundheitsbuchs oder des Passes des Begleittiers zu vermerken.
Laden Sie die entsprechende Erklärung mit dem Titel "PET TRANSPORT DECLARATION FOR FOR FOR PASSENGER / ANIMAL / ESCORT / OWNER" herunter, in der der Name des Schiffes, das Reisedatum, der Abfahrts- und der Ankunftshafen, die Angaben zum Passagier (Besitzer / tierischer Begleiter) und seine Ticketnummer, die Kennnummer des Tieres, die Art und Nummer des Gesundheitsbuches oder des Passes des Tieres, das Gewicht des Tieres und die Angabe, ob die vorgeschriebenen Impfungen durchgeführt wurden, enthalten sind.
Das ausgefüllte Erklärungsformular ist zu unterzeichnen und dem Finanzbeamten des Schiffes bei der Einschiffung zu übergeben.
1) Haustiere müssen geimpft sein und einen aktuellen Gesundheitspass mit sich führen, der der Besatzung vor dem Einsteigen vorgelegt werden muss.
2) Große Haustiere müssen angeleint/angekettet sein und einen Maulkorb tragen. Sie dürfen nur in speziell eingerichteten Passagierkabinen (Haustierkabinen) oder in speziell eingerichteten Bereichen (Haustierzwinger) auf dem Schiffsdeck untergebracht werden. Ihr Transport erfolgt über Treppen oder Gänge, während sie zu und von den oben genannten Bereichen transportiert werden.
3) Kleine Haustiere (<10 kg) dürfen sich in ihrem Transportkäfig an allen öffentlichen Orten (z. B. im Freien, in den Sitzplätzen, in den Lounges) aufhalten, solange sie keine Belästigung darstellen. Außerdem können sich kleine Haustiere in den speziell eingerichteten Passagierkabinen (Haustierkabinen) oder in den speziell eingerichteten Bereichen (Käfigen) auf dem Schiffsdeck (Haustierzwinger) aufhalten.
4) Assistenzhunde (z. B. Blindenführhunde) können unabhängig von ihrer Größe ohne Maulkorb und ohne Leine reisen, sofern sie ein Hundegeschirr tragen. Assistenzhunde können ihre Besitzer auch in die Unterkunftsbereiche begleiten, wenn sie die entsprechenden Bescheinigungen haben.
5) Die Tierhalter sind für die Ernährung und die Hygiene ihrer Tiere sowie für alle von ihnen verursachten Personen- und Sachschäden verantwortlich.
Als Haustiere gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführten Tiere. Jedes Schiff verfügt über eine bestimmte Anzahl von Käfigplätzen; alternativ ist es möglich, das Haustier zusammen mit dem Besitzer in die Kabine zu bringen, indem man den Bordservice namens Pet Cabin kauft. Tiere, die sich nicht in einem Transportbehälter für Haustiere oder in einem speziellen Fall befinden, dürfen nicht in die Lounge oder die Gemeinschaftsräume, sondern nur auf die Außendecks des Schiffes. Hunde müssen stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, andernfalls kann der Zutritt verweigert werden. Tiere dürfen während der Fahrt nicht in Begleitfahrzeugen mitgenommen werden. Die Passagiere müssen für ihr Haustier Futter bereitstellen, während Wasser an Bord angeboten wird. Der Passagier muss sich persönlich um das Tier kümmern und ist verpflichtet, die Kotreste und sonstigen Ausscheidungen des Tieres zu entfernen.
Schäden am Schiff, an Personen oder am Eigentum, die durch das Tier verursacht werden, müssen von seinem Besitzer vor Ort bezahlt werden. Der Passagier ist für die Impfungen und alle erforderlichen Unterlagen für die Ein- und Ausschiffung im Bestimmungsland verantwortlich. Für Inlandsreisen sind die Eintragung in das Hunderegister (registrierter Mikrochip) und eine von einem Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Für den Transport zwischen Schengen-Ländern oder von einem Schengen-Land in ein Nicht-Schengen-Land ist ein europäischer Heimtierausweis erforderlich.
Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Tunesien und Marokko in die EU eingeführt werden, müssen mit einem Mikrochip oder einer deutlich lesbaren Tätowierung gekennzeichnet sein, wenn sie vor dem 03.07.2011 angebracht wurden. Bei der Einschiffung sind folgende Unterlagen vorzulegen: Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, Kopie der Bescheinigung mit den elektronischen Kennzeichnungsdaten des Tieres, Kopie der Bescheinigung mit den Daten der Tollwutimpfung. Zusätzlich zur Tollwutimpfung müssen sich diese Tiere einer so genannten "Antikörpertitration" unterziehen. Für aktuelle Informationen über den Transport von Haustieren empfehlen wir, vor dem Kauf und vor der Reise die Website des italienischen Gesundheitsministeriums und die Website der Europäischen Union zu konsultieren. Wenn Passagiere mit einem nicht auf dem Ticket angegebenen Tier zur Einreise erscheinen, prüft der Hafenagent die Verfügbarkeit von Plätzen an Bord, kassiert den Fahrpreis und stellt ein Ticket aus. Blinde Passagiere können gemäß den nationalen (italienisches Gesetz Nr. 376 vom 25. August 1988), internationalen und EU-Vorschriften (Artikel 11.5 der EU-Verordnung Nr. 1177/2010) ohne zusätzliche Kosten in Begleitung eines Blindenhundes reisen. Der Blindenhund kann in der Kabine mit dem Passagier reisen. Die Anwesenheit des Blindenhundes muss zum Zeitpunkt der Einschiffung gemeldet werden.
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