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Wenn Sie vorhaben mit Ihrem Haustier zu verreisen, werden Sie sich freuen zu wissen, dass alle Fährgesellschaften dies zulassen, es gelten jedoch bestimmte Vorschriften.
Sehbehinderte Passagiere dürfen mit Ihrem Blindenführhund gemäß den internationalen und EU-Verordnungen (Artikel 11.5 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010) ohne Aufpreis reisen - die Fährgesellschaft/das Reisebüro muss jedoch zum Zeitpunkt der Buchung entsprechend informiert werden.
Abhängig von der Fährgesellschaft und der Fähre, mit der Sie reisen, gibt es spezielle Einrichtungen (Zwinger) an Bord für Hunde und Katzen. Einige Fährgesellschaften bieten auch eine limitierte Anzahl an haustierfreundlichen Kabinen an. Andere Haustiere wie Hamster, Vögel, Kaninchen sind ebenfalls erlaubt, müssen aber während der gesamten Reise in ihren Transportboxen/Käfigen bleiben.
Haustiere sind in den öffentlichen Gemeinschaftsbereichen des Schiffes nicht erlaubt. Für ihren Durchgang durch Treppen oder Korridore während ihres Transfers, müssen sie in einer Transportbox/einem Käfig bleiben oder an der Leine sein und einen Maulkorb tragen. Wenn das Tier sich nicht in einer Tragetasche/einem Käfig oder in einer Haustierkabine befindet, müssen Sie Ihr Haustier jederzeit begleiten.
Kabinen, in denen Haustiere erlaubt sind, sind im Online-Buchungssystem als HAUSTIERKABINEN gekennzeichnet.
Auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens (Artikel 18 § 7 des Gesetzes 4830/2021 / Official Gazette Issue A' 169/18.09.2021) ist es für Passagiere, die mit Tieren reisen, obligatorisch, diese bei der Buchung/Ausstellung ihrer Tickets anzugeben, damit sie im elektronischen Buchungssystem erfasst werden.
Die Begleitpersonen müssen die Gesundheitsbescheinigung des Tieres jederzeit mit sich führen (Einwohner der Europäischen Union müssen außerdem den offiziellen EU-Heimtierausweis des Tieres mit sich führen), alle Vorschriften für die Unterbringung befolgen und für die Pflege, Sicherheit und Hygiene des Tieres während der gesamten Reise verantwortlich sein. Für Katzen, Hunde und Frettchen muss ein Nachweis über eine Tollwutimpfung vorliegen.
Auf unseren Schiffen gibt es auf den offenen Passagierdecks ausgewiesene Bereiche (Käfige) für die Unterbringung großer Haustiere.
Kleine Haustiere bis zu 10 kg können ihre Besitzer in die speziell gestalteten Innenräume des Schiffes mit dem Hinweis “PET FRIENDLY AREA” begleiten, wenn sie in speziellen Käfigen transportiert werden und über die entsprechenden Gesundheits- und Impfbescheinigungen verfügen.
Das Haustier muss immer in der Transportkiste bleiben, wobei die Tür stets fest verschlossen sein muss. Ihr Haustier darf zu keinem Zeitpunkt auf einem Sitz sitzen.
Haustiere, die nicht in einem Transportbehälter reisen, müssen auf den offenen Passagierdecks im Freien bleiben, an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Such- und Rettungshunde, Hunde, die von den Militär- und Sicherheitskräften, den Strafverfolgungsbehörden, der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (IAPR) und dem Finanzministerium eingesetzt werden, Assistenzhunde und Therapietiere aller Größen dürfen ihren Besitzer in alle öffentlichen offenen und geschlossenen Bereiche des Schiffes begleiten, sofern sie über die entsprechenden Bescheinigungen verfügen, ihren Status, ihren guten Gesundheitszustand und ihre Impfung nachweisen und eine Leine tragen.
Der Aufenthalt von großen Haustieren (>10 kg) in den geschlossenen gemeinsamen Fahrgastunterkünften und in den geschlossenen Stauräumen des Fahrzeugs ist verboten.
Haustiere müssen immer in Begleitung sein, an einer Leine geführt werden und einen obligatorischen Maulkorb tragen. Passagiere, die mit einem Haustier reisen, müssen immer ihr aktuelles Gesundheitsbuch mit sich führen und sind für dessen Pflege, Sicherheit und Hygiene verantwortlich.
Haustierbesitzer sind allein verantwortlich für eventuelle Schäden, die ihr Haustier Dritten zufügen könnte.
Unbegleitete Haustiere werden nicht zum Einschiffen zugelassen.
Es wird klargestellt, dass nach dem Gesetz 4830/2021 / Regierungsblatt Nr. A ́169 / 18.09.2021 (Artikel 3) unter "Heimtier" jedes Tier zu verstehen ist, das vom Menschen aus Gründen des Tierschutzes hauptsächlich in seiner Wohnung gehalten wird oder gehalten werden soll. Wenn sich Artikel dieses Gesetzes auf bestimmte Haustiere beziehen, wie z.B. Hunde und Katzen, dann werden diese ausdrücklich erwähnt. Begleittiere sind auch Assistenzhunde, Arbeitshunde sowie Therapietiere. Wildtiere dürfen nicht als Haustiere gehalten werden.
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